Die Generalanwältin des EuGH sieht Bitcoin als Zahlungsmittel

Der Schlussantrag der deutschen Generalanwältin Juliane Kokott spricht sich für eine Gleichbehandlung von Bitcoin und den anderen gesetzlichen Währungen aus. Die entscheidende Frage belief sich darauf, ob der Umtausch von Bitcoin in eine gesetzliche Währung mehrwertsteuerlich behandelt werden sollte. Von der Mehrwertsteuer befreit sind z.B. gesetzliche Zahlungsmittel nach Art 135 I der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Der Ausgangsfall

Der Fall war folgender: Herr Hedqvist beabsichtigt Bitcoins auf einer Börsenplattform an- und zu verkaufen und dabei wird eine Vermittlungsprovision verlangt. Herr Hedqvist hatte eine Erlaubnis erhalten, die Bitcoin als mehrwertsteuerbefreit deutete – gegen diese hatte die schwedische Finanzverwaltung jedoch Klage erhoben. Diese Vorabentscheidungsersuchung wurde an den EuGH weitergeleitet. Nun hat Juliane Kokott ihren Schlussantrag veröffentlicht. Die deutsche Generalanwältin hat zu der Finanzangelegenheit eine klare und eindeutige Sicht – Bitcoin ist ein reines Zahlungsmittel, zwar kein gesetzliches, aber dennoch soll dieses aus Gründen der Gleichbehandlung als gleichwertig angesehen werden.

 

Auszüge aus dem Schlussantrag (den Sie hier nachlesen können):

Auch Bitcoins stellen nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ein reines Zahlungsmittel dar. Ihr Besitz hat keinen anderen Sinn als den, sie zu irgendeinem Zeitpunkt wiederum als Zahlungsmittel zu verwenden. Sie sind daher für die Zwecke des Steuertatbestands der Mehrwertsteuer ebenso wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln. (Nr. 18)

 

Diese Ansicht ist positiv und auch richtig. Bitcoin lässt sich zwar an Börsen (auch aufgrund der Volatilität) noch sehr profitabel handeln, dennoch ist auch der Handel zwischen verschiedenen gesetzlichen Währungen möglich. Wer auf den Schweizer Franken gesetzt hätte, hätte höhere Erträge erzielen können. Skeptisch äußert sich die Anwältin zu der Unsicherheit und Kriminalität von Bitcoin, aber auch zu den Kursschwankungen:

 

Die insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland angeführten Gesichtspunkte der mangelnden Wertstabilität und der Betrugsanfälligkeit von Bitcoins vermögen eine unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, ob derartige Gefahren je nach Währung nicht auch bei gesetzlichen Zahlungsmitteln in gleichem Maße bestehen, haben solche Erwägungen ihren Platz allein im Rahmen der staatlichen Aufsicht über die Finanzmärkte. Hiervon ist das Mehrwertsteuerrecht aber unabhängig. (Nr. 44)

 

Vor allem im letzten Satz muss zugestimmt werden, da eine Steuer nicht von Schwankungen oder Kriminalität abhängig ist. Dieser Schlussantrag dient der Entscheidungsfindung des EuGHs. Wir können auf den weiteren Verlauf und den abschließenden Urteilsspruch gespannt sein. Es ist dennoch ein Erfolg für die junge digitale Währung, da die Zeichen für eine Pro-Bitcoin Entscheidung gut stehen. Bereits unser letzter Artikel zeigte, dass die EU-Abgeordneten erstaunlicherweise für die Rolle des Bitcoin als Währung argumentierten. Die Europäische Union könnte somit dem Beispiel Großbritanniens und der Schweiz Folgen, denn hier ist Bitcoin bereits von der Umsatzsteuer befreit. Diese Entscheidung wäre für viele Bitcoin-Startups ein neues gesichertes Fundament auf einer legalen und stabilen Basis. Die dezentrale digitale Währung würde somit wie alle gesetzlichen Zahlungsmittel behandelt.

 

 

Image via pixabay.com

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