Singapur: keine Steuerpflicht auf Kryptowährungen durch Airdrops oder Hardforks

Die Steuerbehörde in Singapur hat entschieden, dass auf Kryptowährungen, die man ohne eine erneute Investition erhalten hat, keine Steuern anfallen. Dabei handelt es sich vor allem um Coins durch sogenannte Airdrops und Kryptowährungen, die durch eine Hardfork entstanden sind. Dies steht in einer neuen Richtlinie der Behörde.

Singapur: drei Arten von Kryptowährungen

Die Richtlinie wurde bereits am vergangenen Freitag von der Inland Revenue Authority of Singapore (IRAS) veröffentlicht. Mit der Richtlinie sollen Lücken des alten Steuergesetzes rund um Kryptowährungen geschlossen  werden. IRAS unterscheidet zwischen drei Arten von Kryptowährungen:

  1. Zahlungstoken für Waren und Dienstleistungen,
  2. Utilitytoken, die ein Recht auf Waren und Dienstleistungen darstellen,
  3. Securitytoken oder Wertpapier-Token.

Diese werden in der Richtlinie näher definiert. Außerdem wird darin der Umgang mit den jeweiligen Token beschrieben. Das Dokument soll für Unternehmen, ICO-Projekte und Verbraucher Klarheit schaffen.

Keine Steuerpflicht nach Airdrop oder Hardfork

Auch geht die Behörde auf Ereignisse ein, die es wohl so nur in der Krypto-Szene gibt. Zum Beispiel erhebt die IRAS keine Einkommenssteuer auf Zahlungstoken, die man durch einen Airdrop erhalten hat. Bei einem Airdrop handelt es sich im weitesten Sinne um das Verschenken von Coins. Ein Unternehmen bringt eine große Zahl Coins unters Volk.

Dasselbe gilt für Token, die man aufgrund einer Hardfork erhalten hat. Bei einer Hardfork spaltet sich die Blockchain einer Kryptowährung, sodass zwei Kryptowährungen entstehen. Wenn man in eine Kryptowährung investiert hat und sich die Blockchain spaltet, kann man danach Eigentümer von zwei unterschiedlichen Kryptowährungen sein.

Coins, die in diese beiden Kategorien fallen, kauft man nicht direkt und es ergibt sich deshalb keine Steuerpflicht. Transaktionen mit diesen Coins, die später folgen können, werden dagegen von der IRAS besteuert.

Der IRAS-Leitfaden betrachtet Zahlungstoken wie Bitcoin eher als „immaterielles Eigentum“ als ein gesetzliches Zahlungsmittel. Wenn ein Verbraucher mit Bitcoin bezahlt, ist dies eine Form des Tauschhandels, für den die Waren und Dienstleistungen besteuert werden, nicht das Zahlungsmittel selbst.

Hier finden Sie die Richtlinie für weitere Informationen und Definitionen.

Image via Unsplash

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