Muss auf den Umtausch von Bitcoin in eine andere (Landes-)Währung Umsatzsteuer abgeführt werden oder nicht? Der EuGH sagt NEIN! Was bedeutet das für europäische Länder?
Herr Hedqvist beabsichtigte Bitcoins auf einer Börsenplattform an- und zu verkaufen und dabei eine Vermittlungsprovision zu verlangen. Herr Hedqvist hatte eine Erlaubnis erhalten, die Bitcoin als mehrwertsteuerbefreit deutete – gegen diese hatte die schwedische Finanzverwaltung jedoch Klage erhoben. Diese Vorabentscheidungsersuchung wurde an den EuGH weitergeleitet.
Der Schlussantrag der deutschen Generalanwältin Juliane Kokott im Juli 2015 sprach sich für eine Gleichbehandlung von Bitcoin und anderen gesetzlichen Währungen aus. Bitcoins wurden nach Auffassung der Generalanwältin als reines Zahlungsmittel gesehen und seien daher für die Zwecke des Steuertatbestandes wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln.
Der Gerichtshof musste nun auslegen, ob der Bitcoin-Umtausch unter den Art. 135 der Mehrwehrtsteuerrichtlinie fällt und damit von der Mehrwertsteuer befreit ist. So ordnet der Europäische Gerichtshof Bitcoin bzw. den Bitcoin-Umtausch ein:
„Daher ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sich Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie auch auf Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bezieht […]“
Das bedeutet, dass der Umtausch von Bitcoin gegen konventionelle Währungen (z.B. Euro) unter den Artikel 135 e der Richtlinie fällt und damit von der Mehrwertsteuer befreit ist. Das deutsche Urteil des EUGHs kann hier nachgelesen werden.
Nachdem in Deutschland eine Umsatzsteuer für den Umtausch von Bitcoins erwartet wurde, ist das eine positive Wende für alle Anhänger der virtuellen Währung, da die Rechtsprechung des EuGH – als höchstes Gericht der Europäischen Union – rechtlich bindend ist. Diese Bindung gilt für alle Gerichte bzw. Gerichtsurteile und auch für nationale Gesetze. Damit ist ein nationales Gesetz, das in Konflikt mit diesem Urteil steht, nicht mehr verwirklichbar.
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